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Schenkung – einfach erklärt

Andrea Schneider
5 min Lesezeit
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Wer Vermögen zu Lebzeiten weitergeben möchte, kommt an der Schenkung nicht vorbei. Ob Geld, Immobilie oder Unternehmensanteile – Schenkungen sind rechtlich klar geregelt und steuerlich oft günstiger als gedacht, wenn man die Regeln kennt.

Auf dieser Seite erklären wir, was eine Schenkung ist, wann Schenkungsteuer anfällt und wie sich Steuern vermeiden oder reduzieren lassen – verständlich und mit Beispielen.

Was ist eine Schenkung?

Eine Schenkung liegt vor, wenn jemand einem anderen etwas ohne Gegenleistung überträgt. Entscheidend ist nicht, wie man es nennt, sondern ob der Empfänger bereichert wird.

Typische Schenkungen:

  • Geldüberweisungen
  • Immobilienübertragungen
  • Unternehmensanteile
  • Forderungsverzichte
  • Zinslose Darlehen

Beispiel: Ein Vater überweist seiner Tochter 50.000 €. Es gibt keine Rückzahlungspflicht. Das ist rechtlich und steuerlich eine Schenkung (§ 516 BGB, § 7 ErbStG)[1].

Muss man Schenkungen versteuern?

Ja – Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer. Sie ist im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Der große Vorteil: Es gibt hohe Freibeträge, die alle 10 Jahre neu genutzt werden können[2].

Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrem Sohn 200.000 €. Freibetrag für Kinder: 400.000 €. Keine Schenkungsteuer fällig.

Wer ist steuerpflichtig?

Schenkungsteuer fällt an, wenn:

  • der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland lebt oder
  • deutsches Vermögen (z. B. Immobilie) übertragen wird.

Beispiel: Die Mutter lebt in Deutschland, der Sohn im Ausland. Trotzdem steuerpflichtig, weil der Schenker Inländer ist[3].

Steuerklassen bei Schenkungen – warum sie so wichtig sind

Der Steuersatz hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab.

  • Steuerklasse I: Ehepartner, Kinder, Enkel → niedrige Steuern
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen
  • Steuerklasse III: Freunde, Lebensgefährten, Dritte → hohe Steuern

Beispiel: Onkel schenkt seiner Nichte 100.000 €. Steuerklasse II – deutlich höhere Steuer als bei Eltern–Kind[4].

Freibeträge bei der Schenkung

Die wichtigsten Freibeträge:

  • Ehegatten: 500.000 €
  • Kinder: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Sonstige Personen: 20.000 €

Wichtig: Alle 10 Jahre erneut nutzbar (§ 14 ErbStG)[2].

Beispiel: Vater schenkt seiner Tochter 2016: 300.000 € und 2024: 200.000 €. Gesamt: 500.000 €. Davon 400.000 € steuerfrei, 100.000 € steuerpflichtig.

Wie hoch ist die Schenkungsteuer?

Die Schenkungsteuer ist progressiv. Je höher der steuerpflichtige Betrag, desto höher der Steuersatz[5].

Beispiel: Steuerpflichtiger Erwerb: 100.000 €, Steuerklasse I. Steuersatz: 11 %. Steuer: 11.000 €.

Wie werden Immobilien bei Schenkungen bewertet?

Für die Steuer zählt nicht der Marktpreis, sondern der steuerliche Immobilienwert nach dem Bewertungsgesetz (BewG)[6].

Dieser basiert u. a. auf:

  • Bodenrichtwert
  • Gebäudewert
  • Ertrags- oder Sachwertverfahren

Beispiel: Immobilie Marktwert ca. 700.000 €. Steuerlicher Wert laut Finanzamt: 600.000 €. Die 600.000 € sind steuerlich relevant.

Unternehmensanteile schenken – oft fast steuerfrei

Für Unternehmen gibt es besonders großzügige Regeln. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben 85 % oder sogar 100 % steuerfrei[7].

Beispiel (Regelverschonung): Unternehmenswert: 2.000.000 €. 85 % steuerfrei. Nur 300.000 € steuerpflichtig.

Bei der Optionsverschonung kann sogar keine Steuer anfallen.

Nießbrauch & Schenkung – clever kombiniert

Wer Vermögen übertragen, aber Erträge behalten will, nutzt häufig den Nießbrauch[8].

Beispiel: Mutter überträgt ein Mietshaus. Immobilienwert: 800.000 €. Nießbrauchwert: 300.000 €. Steuerlich gilt nur ein Erwerb von 500.000 €.

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

Ja. Schenkungen müssen innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG)[9]. Notare übernehmen das automatisch bei Immobilien.

Beispiel: Geldgeschenk unter Geschwistern über 40.000 €. Meldepflichtig, auch wenn keine Steuer anfällt.

Häufige Fehler bei Schenkungen

  • Schenkungen nicht melden
  • Freibeträge falsch einschätzen
  • Unternehmenswerte zu niedrig ansetzen
  • Zinslose Darlehen übersehen
  • 10-Jahres-Frist ignorieren

Fazit: Schenkungen richtig planen spart viel Steuer

Schenkungen sind ein zentrales Instrument der Vermögensplanung. Wer Freibeträge, Bewertung und Sonderregelungen kennt, kann hohe Vermögenswerte steueroptimiert übertragen – oft völlig steuerfrei.

Quellenverzeichnis

  1. [1]§ 516 BGB (Schenkung) i. V. m. § 7 ErbStG (Schenkungen unter Lebenden).
  2. [2]§ 14 ErbStG (Berücksichtigung früherer Erwerbe / 10-Jahres-Frist).
  3. [3]§ 2 ErbStG (Persönliche Steuerpflicht).
  4. [4]§§ 15, 19 ErbStG (Steuerklassen und Steuersätze).
  5. [5]a.a.O.
  6. [6]Bewertungsgesetz (BewG), §§ 176 ff. (Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer).
  7. [7]§§ 13a, 13b ErbStG (Steuerbefreiung für Betriebsvermögen).
  8. [8]§ 14 BewG (Bewertung von Nutzungen und Leistungen / Nießbrauch).
  9. [9]§ 30 ErbStG (Anzeigepflicht der Beteiligten).

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